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COMO Corporate Fashion bietet Ihnen Arbeitskleidung und Schuhe für jedes Berufsgebiet an. Viele Menschen benötigen für ihren Beruf spezielle Bekleidung. Das kann die Krankenschwester sein, der Trainer, der Musiker oder der Verkäufer. Techniker benötigen eine Berufsbekleidung, der Arzt, der Rettungssanitäter, der Weihnachtsmann oder der Zugschaffner. Teilweise wird die Berufsbekleidung vom Unternehmen gestellt. Aber oftmals empfiehlt es sich sogar, dass der Mitarbeiter seine Berufsbekleidung selbst beschafft. Denn sie muss ihm ja richtig passen. Küchenfrauen und Servicekräfte, aber vor allem Schutzbekleidung, gehören hier ebenfalls mit hinein und darf man nicht vergessen.
Es ist nicht in jedem Falle leicht und einfach, Berufsbekleidung gegenüber dem Finanzamt steuerlich geltend zu machen, also absetzen zu können. Eine eindeutige Voraussetzung als Betriebsausgabe wäre, wenn die Bekleidung im Alltag nicht genauso genutzt werden kann und wenn sie Träger eines Corporate Identity ist bzw. dem Schutz während der Arbeit dient. Darüber berichtet unser Beitrag unter http://www.betriebsausgabe.de/berufsbekleidung.html ausführlich. Aber in manchen Fällen ist eine solche Klassifizierung gar nicht so leicht gegeben. Ein Beispiel dafür ist die Schwarz-Weiß-Abendgarderobe für Berufsmusiker. Auch ein Orchester muss oftmals einheitlich auftreten und darf keine bunten Farbtupfer auf der Bühne bilden. Und so entscheiden sich viele Konzerthäuser für eine Schwarz-Weiß-Garderobe ihrer Mitarbeiter. Natürlich wäre diese auch im Alltag einsetzbar, aber nicht täglich von morgens bis abends, sondern höchstens in Ausnahmefällen.
Nach § 8 Abs. 2 EStG stellt die Berufsbekleidung, die auch im Alltag Anwendung finden kann, für Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil dar. Als Sachbezugswert ist dieser vom Arbeitnehmer zu versteuern. Handelt es sich dagegen um eine typische Berufsbekleidung oder um gesetzlich vorgeschriebene Schutzkleidung, sind diese steuerfrei zu handhaben und gelten eindeutig als Betriebsausgaben. Lohnsteuerpflichtig wird der Arbeitgeber auch dann nicht, wenn die Berufsbekleidung aus Gründen der Corporate Identity einheitlich im Unternehmen gestaltet werden soll. Umsatzsteuerfrei ist Berufsbekleidung, wenn sie aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. Handelt es sich nicht um berufstypische Kleidung, zählen nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG die Kosten für den Kauf, die Instandhaltung oder die Reinigung dieser Bekleidung nicht zu den Werbungskosten. Sie müssen unter den Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung geschlüsselt werden. Das trifft auch dann zu, wenn die Kleidung nur bei der Arbeit getragen wird.